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Preiserhöhung beim Internetvertrag: Wann du sonderkündigen kannst und wie

Erhöht dein Anbieter den Preis eines laufenden Internetvertrags, darfst du nach § 57 Abs. 1 TKG ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen. Dafür hast du drei Monate ab Zugang der Mitteilung Zeit. Der Vertrag endet frühestens an dem Tag, an dem der neue Preis gelten soll.

Stand: 26. Oktober 2026 Lesezeit: 7 Min. Tim Jungeblut Redaktionelle Methodik
Auf dieser Seite
  1. Wann hast du ein Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung?
  2. Welche Anbieter haben im Herbst 2026 die Preise erhöht?
  3. Wie kündigst du nach einer Preiserhöhung richtig?
  4. Was bedeutet das EuGH-Urteil vom 10. September 2026?
  5. Lohnt sich die Vodafone-Sammelklage noch?

Viele Internetkunden haben im Herbst 2026 Post von ihrem Anbieter bekommen. 1&1 hat ausgewählte DSL- und Glasfaserverträge von Bestandskunden um 3 Euro im Monat verteuert, die Telekom verlangt seit dem 1. Oktober 2026 von Neukunden mehr. Für laufende Verträge gilt eine klare Regel: Ändert der Anbieter den Preis einseitig, kannst du nach § 57 Abs. 1 TKG innerhalb von drei Monaten fristlos und kostenlos kündigen. Ob die Erhöhung selbst überhaupt zulässig war, prüfen derzeit die Gerichte, gestützt auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. September 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Preiserhöhung im laufenden Vertrag berechtigt dich zur Sonderkündigung ohne Frist und ohne Kosten (§ 57 Abs. 1 TKG).
  • Die Kündigung muss innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung beim Anbieter eingehen. Der Vertrag endet frühestens am Tag der Preisänderung.
  • Der Anbieter muss die Änderung ein bis zwei Monate vorher auf einem dauerhaften Datenträger ankündigen und auf dein Kündigungsrecht hinweisen.
  • Kein Sonderkündigungsrecht gibt es, wenn die Änderung dir nur nützt, rein administrativ ist oder gesetzlich vorgeschrieben ist, etwa bei einer Mehrwertsteuer-Änderung.
  • Laut EuGH (C-669/24) gibt das EU-Recht Anbietern kein eigenes Recht, laufende Verträge einseitig zu ändern. Der Vodafone-Sammelklage haben sich über 116.000 Menschen angeschlossen.

Wann hast du ein Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung?

Du hast ein Sonderkündigungsrecht, sobald dein Anbieter die Bedingungen deines bestehenden Vertrags einseitig ändert, also auch bei einer höheren Grundgebühr. Das regelt § 57 Abs. 1 TKG. Auf die Höhe kommt es nicht an, auch 1 Euro mehr im Monat genügt. Die Bundesnetzagentur fasst es so zusammen: Du kannst innerhalb von drei Monaten kündigen, nachdem der Anbieter dich informiert hat, beendet ist der Vertrag aber frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam wird.

Das Gesetz kennt drei Ausnahmen. Kein Kündigungsrecht besteht, wenn die Änderung ausschließlich zu deinem Vorteil ist, wenn sie rein administrativ ist und keine negativen Auswirkungen hat, oder wenn sie unmittelbar durch Unionsrecht oder deutsches Recht vorgeschrieben ist. Das typische Beispiel für den letzten Fall ist eine Änderung der Mehrwertsteuer, die der Anbieter eins zu eins weitergibt. Eine Erhöhung wegen gestiegener Energie- oder Betriebskosten fällt unter keine dieser Ausnahmen.

Nach § 57 Abs. 2 TKG muss der Anbieter dich ein bis zwei Monate vor dem Inkrafttreten informieren, klar verständlich und auf einem dauerhaften Datenträger wie Brief, E-Mail oder PDF im Kundenportal. Die Mitteilung muss Inhalt und Zeitpunkt der Änderung nennen und auf das Kündigungsrecht hinweisen.

Zwei Fälle verwechseln viele. Steigen nur die Preise für Neukunden, ändert sich an deinem Vertrag nichts, und es gibt kein Sonderkündigungsrecht. Läuft dein Vertrag schon über die Mindestlaufzeit hinaus, brauchst du die Sonderkündigung nicht: Nach § 56 Abs. 3 TKG kannst du dann ohnehin jederzeit mit einem Monat Frist kündigen. Mehr dazu im Ratgeber Internetvertrag kündigen.

Welche Anbieter haben im Herbst 2026 die Preise erhöht?

Im Oktober 2026 betreffen die Änderungen vor allem 1&1-Bestandskunden und Telekom-Neukunden. Bei Vodafone geht es um eine ältere Erhöhung, über die gerade vor Gericht gestritten wird.

AnbieterÄnderungBetroffen
1&1+3 € im Monat ab 1. bis 10. Oktober 2026ausgewählte DSL- und Glasfaser­verträge im Bestand
Telekom+1 € DSL, +2 € Glasfaser seit 1. Oktober 2026Neukunden und Tarif­wechsler
Vodafone+5 € im Monat seit Frühjahr 2023viele Kabel- und DSL-Verträge, Sammelklage läuft

Nach Berichten von inside-digital hat 1&1 die Erhöhung bestätigt und mit gestiegenen Energie- und Betriebskosten sowie höheren Vorleistungspreisen begründet. Eine öffentliche Preisliste gibt es nicht. Ein DSL-50-Vertrag steigt laut den Kundenschreiben beispielsweise von 29,99 auf 32,99 Euro. Bei der Telekom gelten laut Verivox die neuen Preise für Neukunden und für Bestandskunden, die ihren Tarif wechseln. Wer bereits bestellt hat, behält den Preis aus der Bestellung. Für Juli 2027 sind höhere DSL-Vorleistungsentgelte angekündigt, weitere Erhöhungen sind deshalb möglich.

Was 3 Euro im Monat ausmachen, zeigt eine einfache Rechnung: Bei einer Restlaufzeit von 18 Monaten zahlst du 54 Euro mehr, über 24 Monate 72 Euro. Ob sich ein Wechsel lohnt, hängt davon ab, was ein neuer Tarif über die gesamte Laufzeit kostet. Neukundenpreise liegen nicht immer unter dem erhöhten Bestandspreis. Den echten Monatspreis inklusive Rabatten und Anschlussgebühr berechnest du mit dem Effektivpreis-Rechner.

Wie kündigst du nach einer Preiserhöhung richtig?

Kündige schriftlich oder in Textform, nenne ausdrücklich das Sonderkündigungsrecht nach § 57 Abs. 1 TKG und achte auf die Dreimonatsfrist ab Zugang der Mitteilung. So gehst du vor:

  1. Datum notieren: Wann hast du das Schreiben oder die E-Mail erhalten? Ab diesem Tag laufen die drei Monate. Ging die Mitteilung am 31. August 2026 zu, endet die Frist am 30. November 2026.
  2. Alternative suchen: Verfügbarkeit und Tarife an deiner Adresse im Internet-Vergleich prüfen, bevor du kündigst.
  3. Kündigung schicken: per Brief, E-Mail oder Kündigungsbutton, mit Kundennummer, Vertragsnummer und dem Satz „Ich kündige meinen Vertrag wegen der angekündigten Preiserhöhung nach § 57 Abs. 1 TKG zum frühestmöglichen Zeitpunkt.“
  4. Bestätigung einfordern: Der Anbieter muss das Vertragsende bestätigen. Hebe Sendebeleg und Antwort auf.
  5. Wechsel abstimmen: Nenne dem neuen Anbieter das Vertragsende als Wunschtermin. Nach § 59 TKG darf der Anschluss beim Wechsel höchstens einen Arbeitstag ausfallen. Den Ablauf erklärt der Ratgeber Anbieterwechsel.

Kündigst du nicht, zahlst du zunächst den neuen Preis. Viele Anbieter machen nach einer Kündigung ein Halteangebot. Es kann sich lohnen, dieses Angebot mit Neukundentarifen zu vergleichen, bevor du den Wechsel abschließt.

Was bedeutet das EuGH-Urteil vom 10. September 2026?

Der Europäische Gerichtshof hat im Verfahren C-669/24 entschieden, dass Art. 105 Abs. 4 des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation den Anbietern kein eigenes Recht gibt, laufende Verträge einseitig zu ändern. Die Vorschrift setzt ein solches Recht voraus und gibt Kunden für den Fall einer Änderung nur das Kündigungsrecht. Ob eine Preiserhöhung zulässig war, hängt also von einer wirksamen Vertragsklausel nach deutschem Recht ab.

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, kommentierte: „Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht: Telekom-Anbieter dürfen laufende Verträge nicht ohne Weiteres ändern.“ Das stammt aus der Mitteilung des vzbv vom 10. September 2026. Ob die konkrete Preisanpassungsklausel von Vodafone wirksam ist, entscheidet das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Unterlassungsverfahren (I-20 U 35/24). Eine Entscheidung gibt es Stand Oktober 2026 noch nicht.

Für dich bedeutet das: Eine Preiserhöhung ist nicht automatisch wirksam, nur weil der Anbieter sie ankündigt und du nicht kündigst. Wer die Erhöhung für unzulässig hält, kann unter Vorbehalt zahlen und das dem Anbieter schriftlich mitteilen. Klarheit bringen aber erst die laufenden Verfahren.

Lohnt sich die Vodafone-Sammelklage noch?

Ja, wenn du von der Vodafone-Preiserhöhung ab 2023 betroffen bist, kannst du dich weiterhin kostenlos anschließen. Der vzbv hat die Sammelklage am 13. November 2023 beim Oberlandesgericht Hamm eingereicht (I-12 VKl 1/23). Gefordert wird die Rückzahlung der Erhöhung von meist 5 Euro im Monat plus Zinsen. Laut vzbv waren im September 2026 mehr als 116.000 Menschen angemeldet.

Die Anmeldung läuft über das Klageregister beim Bundesamt für Justiz. Sie kostet nichts, und du brauchst dafür keine Unterlagen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale (Stand 2. Oktober 2026) ist eine Anmeldung bis drei Wochen nach der letzten mündlichen Verhandlung möglich, ein Termin steht noch nicht fest. Angemeldete Ansprüche verjähren während des Verfahrens nicht. Das OLG Hamm hatte das Verfahren Ende 2025 ausgesetzt, um die Antwort des EuGH abzuwarten. Diese liegt seit dem 10. September 2026 vor.

Die Sammelklage betrifft nur Vodafone. Bei 1&1 oder anderen Anbietern gibt es Stand Oktober 2026 kein vergleichbares Verfahren. Dort bleibt die Sonderkündigung dein wichtigstes Mittel.

Häufige Fragen

Kann ich bei einer Preiserhöhung meinen Internetvertrag sofort kündigen?

Ja. Nach § 57 Abs. 1 TKG kannst du ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung eingehen, der Vertrag endet aber frühestens an dem Tag, an dem der neue Preis gelten soll.

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch bei nur 1 Euro mehr?

Ja. Das Gesetz kennt keine Mindesthöhe. Ausgenommen sind nur Änderungen, die ausschließlich vorteilhaft, rein administrativ oder gesetzlich vorgeschrieben sind, etwa eine weitergegebene Mehrwertsteuer-Änderung.

Wie lange habe ich Zeit für die Sonderkündigung?

Drei Monate ab Zugang der Mitteilung. Hast du das Schreiben am 5. September 2026 erhalten, muss die Kündigung bis zum 5. Dezember 2026 beim Anbieter sein. Danach gilt wieder die normale Kündigungsfrist.

Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, wenn nur die Neukundenpreise steigen?

Nein. Erhöht ein Anbieter nur die Preise für neue Verträge, ändert sich dein bestehender Vertrag nicht. Wechselst du allerdings den Tarif, gelten die neuen Preise auch für dich.

Kann ich mich noch der Vodafone-Sammelklage anschließen?

Ja, Stand Oktober 2026 ist die Anmeldung im Klageregister des Bundesamts für Justiz kostenlos möglich, und zwar bis drei Wochen nach der letzten mündlichen Verhandlung am Oberlandesgericht Hamm. Ein Termin steht noch nicht fest.

Ist die Preiserhöhung nach dem EuGH-Urteil unwirksam?

Nicht automatisch. Der EuGH hat im Verfahren C-669/24 entschieden, dass das EU-Recht kein eigenes Änderungsrecht für Anbieter schafft. Ob eine konkrete Erhöhung zulässig war, hängt von der Klausel im Vertrag ab. Über die Vodafone-Klausel entscheiden das OLG Düsseldorf und das OLG Hamm.

Ausgewählte Quellen

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