Anbieterwechsel: höchstens ein Arbeitstag ohne Anschluss
Nach § 59 TKG darf dein Anschluss beim Wechsel nicht länger als einen Arbeitstag ausfallen. Was sonst zu zahlen ist und wie du richtig wechselst.
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Der Wechsel ist gesetzlich geregelt: Der neue Anbieter steuert den Prozess, und eine längere Unterbrechung als ein Arbeitstag löst einen Entschädigungsanspruch gegen den bisherigen Anbieter aus.
Der neue Anbieter führt den Wechsel
Beauftrage den Wechsel beim neuen Anbieter und kündige nicht zusätzlich selbst. Der aufnehmende Anbieter stimmt Termin und Rufnummernmitnahme mit dem bisherigen ab. Eine eigene Kündigung parallel dazu ist die häufigste Ursache für eine Lücke zwischen den Verträgen.
- Wechsel beim neuen Anbieter beauftragen
- Nicht parallel selbst kündigen
- Rufnummernmitnahme gleich mitbeauftragen
- Termin schriftlich bestätigen lassen
Die Ein-Arbeitstag-Grenze
Nach § 59 TKG darf der Anbieterwechsel nicht zu einer Unterbrechung von mehr als einem Arbeitstag führen. Dauert der Ausfall länger, kannst du für jeden weiteren Arbeitstag 10 Euro oder 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts verlangen — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Anspruchsgegner ist dabei der abgebende Anbieter.
Dokumentiere deshalb, wann der Anschluss tatsächlich wieder funktioniert hat. Ohne diesen Zeitpunkt lässt sich die Dauer der Unterbrechung später nicht belegen.
Wenn der Wechsel scheitert
Kommt der Wechsel gar nicht zustande, bleibt der alte Vertrag zunächst bestehen — du stehst also nicht ohne Anschluss da. Kläre in diesem Fall schriftlich, welcher Anbieter den Fehler verursacht hat, bevor du weitere Schritte einleitest.
Häufige Fragen
Wie lange darf das Internet beim Anbieterwechsel ausfallen?
Nach § 59 TKG höchstens einen Arbeitstag. Dauert die Unterbrechung länger, besteht für jeden weiteren Arbeitstag ein Anspruch auf 10 Euro oder 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts gegen den bisherigen Anbieter — je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Soll ich beim Wechsel selbst kündigen?
In der Regel nicht. Der neue Anbieter übernimmt Kündigung und Terminabstimmung. Eine zusätzliche eigene Kündigung kann dazu führen, dass der alte Vertrag früher endet als der neue beginnt — und genau dann entsteht die Lücke, die das Gesetz eigentlich verhindern soll.
Kann ich meine Rufnummer mitnehmen?
Ja. Die Rufnummernmitnahme ist für dich kostenlos (§ 59 TKG) und wird beim neuen Anbieter zusammen mit dem Wechsel beauftragt. Am einfachsten ist es, sie gleich mitzubeauftragen. Die Mitnahme ist aber auch noch bis zu einem Monat nach Vertragsende möglich.
Ausgewählte Quellen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale. Angaben ohne Gewähr, Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern.
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