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Vertrag beenden

Internetvertrag kündigen: Fristen, Umzug und Anbieterwechsel

Nach der Mindestlaufzeit laufen Internetverträge seit der TKG-Novelle monatlich weiter. Was das für deine Kündigungsfrist, einen Umzug und den Wechsel bedeutet.

Stand: 27. September 2026 Lesezeit: 6 Min. Tim Jungeblut Redaktionelle Methodik
Auf dieser Seite
  1. Nach der Mindestlaufzeit: ein Monat Frist
  2. Anbieterwechsel: nicht selbst kündigen
  3. Umzug: erst prüfen, dann entscheiden

Die automatische Verlängerung um zwölf Monate ist Geschichte. Nach der Mindestlaufzeit läuft der Vertrag unbefristet weiter und ist mit einem Monat Frist kündbar. Beim Umzug gelten zusätzlich eigene Regeln.

Nach der Mindestlaufzeit: ein Monat Frist

Seit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 1. Dezember 2021 darf sich ein Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern und ist dann mit einer Frist von einem Monat kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG). Die früher übliche Verlängerung um ein weiteres Jahr ist damit unzulässig.

Innerhalb der Mindestlaufzeit gilt die vereinbarte Frist. Für Verträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, darf sie höchstens einen Monat zum Ende der Mindestlaufzeit betragen (§ 309 Nr. 9 BGB). Bei älteren Verträgen können noch längere Fristen stehen. Prüfe im Zweifel dein Vertragsdokument, nicht die Angaben im Kundenportal.

  • Mindestlaufzeit und Enddatum prüfen
  • Nach Ablauf: ein Monat Frist
  • Kündigung schriftlich und nachweisbar
  • Bestätigung des Anbieters aufbewahren

Anbieterwechsel: nicht selbst kündigen

Beim Wechsel mit Rufnummernmitnahme übernimmt in der Regel der neue Anbieter die Kündigung und koordiniert den Umschalttermin. Kündigst du parallel selbst, riskierst du eine Versorgungslücke zwischen den Verträgen.

Nach § 59 TKG darf der Wechsel zu keiner Unterbrechung von mehr als einem Arbeitstag führen. Dauert es länger, sieht das Gesetz eine Entschädigung vor — die Einzelheiten stehen im Ratgeber zum Anbieterwechsel.

Umzug: erst prüfen, dann entscheiden

Ein Umzug beendet den Vertrag nicht automatisch. Kann der Anbieter am neuen Wohnsitz dieselbe Leistung erbringen, läuft der Vertrag weiter. Ist das nicht möglich, greift ein Sonderkündigungsrecht nach § 60 TKG.

Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall einen Monat (§ 60 Abs. 2 TKG). Kündige schriftlich und lass dir den Eingang und das Vertragsende vom Anbieter bestätigen.

  • Verfügbarkeit an der neuen Adresse prüfen
  • Umzug rechtzeitig melden
  • Sonderkündigungsrecht nur bei fehlender Verfügbarkeit
  • Kündigungsfrist beim Umzug: ein Monat

Häufige Fragen

Verlängert sich mein Internetvertrag noch um ein ganzes Jahr?

Nein. Für Verträge, die unter das seit dem 1. Dezember 2021 geltende Recht fallen, ist eine stillschweigende Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit zulässig, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Eine automatische Verlängerung um zwölf Monate ist nicht mehr erlaubt.

Muss ich beim Anbieterwechsel selbst kündigen?

In der Regel nicht. Beauftragst du den neuen Anbieter mit der Rufnummernmitnahme, übernimmt dieser die Kündigung und stimmt den Wechseltermin ab. Eine zusätzliche eigene Kündigung kann zu einer Lücke zwischen den Verträgen führen.

Kann ich wegen eines Umzugs immer kündigen?

Nein. Ein Sonderkündigungsrecht nach § 60 TKG besteht nur, wenn der Anbieter die Leistung am neuen Wohnsitz nicht in der vereinbarten Form erbringen kann. Die Kündigungsfrist beträgt dann einen Monat. Ist der Anschluss dort verfügbar, läuft der Vertrag normal weiter.

Ausgewählte Quellen

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