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Zu langsames Internet: Wann du mindern oder kündigen darfst

Liefert dein Anschluss dauerhaft weniger als vereinbart? Dann erlaubt dir § 57 TKG eine Minderung oder Sonderkündigung. So misst du korrekt und das brauchst du dafür.

Stand: 27. September 2026 Lesezeit: 7 Min. Tim Jungeblut Redaktionelle Methodik
Auf dieser Seite
  1. Was im Vertrag steht, zählt — nicht die Werbung
  2. Das Messprotokoll der Bundesnetzagentur
  3. Wann eine Abweichung als erheblich gilt

Seit der TKG-Novelle ist eine dauerhaft zu geringe Bandbreite kein Pech mehr, sondern ein Mangel. Entscheidend ist, dass du die Abweichung mit dem Messtool der Bundesnetzagentur belegst, der Desktop-App von breitbandmessung.de. Browser-Speedtests reichen dafür nicht.

Was im Vertrag steht, zählt — nicht die Werbung

Maßgeblich sind die drei Werte aus dem Produktinformationsblatt: die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Geschwindigkeit. Ein beworbenes „bis zu“ ist kein zugesicherter Wert; verglichen wird immer gegen diese drei vertraglichen Angaben.

Nach § 57 Abs. 4 TKG berechtigt eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung dazu, das Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

  • Produktinformationsblatt heraussuchen
  • Minimale, normale und maximale Rate notieren
  • Download und Upload getrennt betrachten

Das Messprotokoll der Bundesnetzagentur

Als Nachweis dient die Messung mit dem Messtool der Bundesnetzagentur, der Desktop-App von breitbandmessung.de. Verlangt werden 30 Messungen an drei verschiedenen Kalendertagen — zehn pro Tag, mindestens fünf Minuten Abstand zwischen zwei Messungen und mindestens drei Stunden zwischen der fünften und der sechsten Messung eines Tages.

Miss per LAN-Kabel direkt am Router und beende parallele Downloads oder Streams. WLAN-Messungen sind für diesen Nachweis ungeeignet, weil sie die Funkstrecke mitmessen statt den Anschluss.

  • Desktop-App statt Browser-Speedtest
  • 30 Messungen an drei Kalendertagen
  • Per LAN-Kabel messen, nicht über WLAN
  • Messprotokoll als Nachweis aufbewahren

Wann eine Abweichung als erheblich gilt

Es genügt, wenn eines von drei Kriterien erfüllt ist: die maximale Geschwindigkeit wird nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal zu 90 Prozent erreicht; oder die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit wird nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht; oder die minimale Geschwindigkeit wird an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal unterschritten.

Die Minderung erfolgt anteilig zur festgestellten Abweichung. Eine feste Quote gibt das Gesetz nicht vor — wie hoch sie im Einzelfall ausfällt, hängt vom Messergebnis und vom Vertrag ab. Bei Streit über die Höhe hilft die Verbraucherzentrale oder das Schlichtungsverfahren der Bundesnetzagentur weiter.

Häufige Fragen

Reicht ein normaler Speedtest im Browser als Nachweis?

Nein. Für eine Minderung oder Sonderkündigung nach § 57 TKG ist die Messung mit dem von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Verfahren erforderlich, also der Desktop-App der Breitbandmessung. Browser-Speedtests sind zur Orientierung nützlich, als Nachweis gegenüber dem Anbieter aber nicht geeignet.

Wie viel darf ich mindern?

Die Minderung ist anteilig zur Abweichung zwischen vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Leistung. Einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz gibt es nicht. Dokumentiere das Messergebnis und teile dem Anbieter schriftlich mit, worauf du die Minderung stützt.

Kann ich sofort kündigen, wenn das Internet zu langsam ist?

Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht unter denselben Voraussetzungen wie die Minderung, also bei erheblicher, kontinuierlicher oder regelmäßig wiederkehrender Abweichung, nachgewiesen über das offizielle Messverfahren. Ohne diesen Nachweis bleibt es bei den regulären Kündigungsfristen.

Ausgewählte Quellen

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