Internetausfall und versäumte Termine: Was dir zusteht
Fällt dein Anschluss vollständig aus oder wird ein Technikertermin versäumt, sieht § 58 TKG feste Entschädigungen vor. Die Beträge, die Fristen und wie du sie forderst.
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Fällt der Anschluss komplett aus oder erscheint der Techniker nicht, sind die Entschädigungen im Gesetz beziffert — nicht Verhandlungssache. Entscheidend ist, dass die Störung gemeldet und dokumentiert ist.
Vollständiger Ausfall: gestaffelt ab dem dritten Tag
Wird eine gemeldete Störung nicht spätestens am zweiten Tag nach Eingang der Meldung beseitigt, entsteht ein Anspruch. Für den dritten und vierten Tag beträgt die Entschädigung 5 Euro oder 10 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ab dem fünften Tag sind es 10 Euro oder 20 Prozent, wieder der höhere Wert.
Voraussetzung ist ein vollständiger Ausfall des Dienstes, nicht bloß eine langsamere Verbindung. Für dauerhaft zu geringe Bandbreite gilt stattdessen die Minderung nach § 57 TKG.
- Störung sofort und nachweisbar melden
- Datum und Uhrzeit jeder Meldung notieren
- Tag 3 und 4: 5 € oder 10 % — der höhere Wert
- Ab Tag 5: 10 € oder 20 % — der höhere Wert
Versäumter Termin: pro Termin
Erscheint der Anbieter zu einem vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin nicht, stehen dir 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts zu — je nachdem, welcher Betrag höher ist, und zwar für jeden versäumten Termin einzeln.
Lass dir Termine schriftlich bestätigen. Ohne Terminnachweis ist der Anspruch schwer durchzusetzen, weil der Anbieter den vereinbarten Termin sonst bestreiten kann.
So forderst du die Entschädigung
Fordere schriftlich, mit Bezug auf § 58 TKG, unter Angabe der Störungsmeldung und einer konkreten Frist. Die Verbraucherzentrale stellt dafür einen Musterbrief bereit. Reagiert der Anbieter nicht oder lehnt er ab, ist das kostenlose Schlichtungsverfahren der Bundesnetzagentur der nächste Schritt.
Häufige Fragen
Ab wann gibt es Geld bei einem Internetausfall?
Der Anspruch entsteht, wenn die gemeldete Störung nicht spätestens am zweiten Tag nach der Meldung behoben ist. Für den dritten und vierten Tag sind es 5 Euro oder 10 Prozent des Monatsentgelts, ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent — jeweils der höhere Betrag.
Was gilt, wenn der Techniker nicht kommt?
Für jeden versäumten Kundendienst- oder Installationstermin stehen dir 10 Euro oder 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts zu, je nachdem welcher Betrag höher ist. Wichtig ist eine schriftliche Terminbestätigung als Nachweis.
Gilt das auch, wenn das Internet nur langsam ist?
Nein. § 58 TKG greift beim vollständigen Ausfall des Dienstes. Ist die Verbindung lediglich dauerhaft langsamer als vereinbart, ist die Minderung nach § 57 TKG der richtige Weg — mit dem Messverfahren der Bundesnetzagentur als Nachweis.
Ausgewählte Quellen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale. Angaben ohne Gewähr, Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern.
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